Kasernstraße 70: Unterschied zwischen den Versionen

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|fertiggestellt wann=1621
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|Textabschnittstitel=Burgfriedstein 18
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|Textabschnitt=Im Laufe der Jahrhunderte verschafften sich innerhalb der Landgerichte die Städte, Märkte oder Gutsbesitzer ihre eigene Gerichtsbarkeit. Die Bezeichnung für solch einen kleinen Gerichtsbezirk lautete „Burgfried“ oder auch "Weichbild" (diese Bezeichnung setzt sich zusammen aus dem lateinischen Begriff "vicus" für Dorf und dem altdeutschen Begriff "bilt" für Recht). Während der Stadtrichter Bann und Acht gleich dem Landgericht aussprechen konnte, hatten Burgfriedsherren nur das Recht, Malefizpersonen zu ergreifen, mussten aber die Verbrecher, die ihr Leben verwirkt haben, dem Land- oder Stadtgericht zur Bestrafung ausliefern. Zur Sicherung der Grenzen der Stadt Graz wurden Burgfriedsteine aufgestellt.
|Textabschnitt=Im Laufe der Jahrhunderte verschafften sich innerhalb der Landgerichte die Städte, Märkte oder Gutsbesitzer ihre eigene Gerichtsbarkeit. Die Bezeichnung für einen kleinen derartigen Gerichtsbezirk lautete „Burgfried“ oder auch "Weichbild" (die Silbe Weich leitet sich über wik von lateinisch vicus ab, was einfach Dorf bedeutet; Bild bedeutet Recht, also das, was "gebilligt" ist). Während der Stadtrichter gleich dem Landgericht Bann und Acht aussprechen konnte, hatten Burgfriedsherren nur das Recht, Malefizpersonen zu ergreifen, mussten aber die Verbrecher, die ihr Leben verwirkt hatten, dem Land- oder Stadtgericht zur Bestrafung ausliefern. Zur Sicherung der Grenzen der Stadt Graz wurden Burgfriedsteine aufgestellt.


Dieser an der Ecke August-Plochl-Straße - Kasernstraße leicht zu übersehende Stein, weist an der zur Straße gerichteten Seite (also nach außen) die Jahreszahlen 1673 und darüber 1749 auf. Ob sich auf der Innenseite der Grazer Panther zeigt, ist nicht zu erkennen, da hier wenig achtsam ein Gitterzaun den Blick stört. In den genannten Jahren waren Burgfried-Bereitungen vorgenommen worden, in deren Protokolle diese "Rainstaine" (1673)oder auch "Marchsteine" (1749)bereits beschrieben werden; man kann daher annehmen, dass sie schon bei der Bereitung 1621 zur aufgestellt worden waren und die Einmeißelung der Jahreszahl quasi als Art Bestätigung zu sehen ist. Bei einer "Bereitung" zog die Bürgerschaft zu Pferd und zu Fuß aus, um die Grenzen des Burgfrieds abzugehen. Alle benachbarten Grund- bzw. Gerichtsherren wurden eingeladen und ließen sich meist durch "Agenten" vertreten - 1749 erschienen dazu nur wenige.
Dreimal waren in Graz Burgfried-Bereitungen vorgenommen worden, von zweien sind Protokolle überliefert. Schon 1673 sind die "Rainstaine" beschrieben worden; man kann daher annehmen, dass sie schon bei einer Bereitung 1621 aufgestellt worden waren und das Einmeißeln der Jahreszahl als Art Bestätigung zu sehen ist. Die Bereitung von 1749 nennt die ersten zehn "Marchsteine", die restlichen wieder "Reinstein". Bei einer "Bereitung" zog die Bürgerschaft zu Pferd und zu Fuß aus, um die Grenzen des Burgfrieds abzugehen. Alle benachbarten Grund- bzw. Gerichtsherren wurden eingeladen und ließen sich meist durch "Agenten" vertreten - 1749 erschienen dazu nur wenige.
 
(Nach Pscholka, Burgfried; Popelka, Geschichte I)
 
Dieser an der Ecke August-Plochl-Straße - Kasernstraße leicht zu übersehende Stein, weist an der zur Straße gerichteten Seite nach Süden (also nach außen) die Jahreszahlen 1673 und darüber 1749 auf. Ob sich auf der Innenseite der Grazer Panther zeigt, ist nicht zu erkennen, da hier ein wenig achtsam aufgestellter Gitterzaun den Blick stört.
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[[Kategorie: Schutz-Kataster Jakomini]][[Kategorie:Denkmäler]]
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Version vom 8. Oktober 2016, 19:04 Uhr

Österreich » Steiermark » Graz » 8010



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47° 2' 51.12" N, 15° 26' 52.43" E


Burgfriedstein 18

Im Laufe der Jahrhunderte verschafften sich innerhalb der Landgerichte die Städte, Märkte oder Gutsbesitzer ihre eigene Gerichtsbarkeit. Die Bezeichnung für einen kleinen derartigen Gerichtsbezirk lautete „Burgfried“ oder auch "Weichbild" (die Silbe Weich leitet sich über wik von lateinisch vicus ab, was einfach Dorf bedeutet; Bild bedeutet Recht, also das, was "gebilligt" ist). Während der Stadtrichter gleich dem Landgericht Bann und Acht aussprechen konnte, hatten Burgfriedsherren nur das Recht, Malefizpersonen zu ergreifen, mussten aber die Verbrecher, die ihr Leben verwirkt hatten, dem Land- oder Stadtgericht zur Bestrafung ausliefern. Zur Sicherung der Grenzen der Stadt Graz wurden Burgfriedsteine aufgestellt.

Dreimal waren in Graz Burgfried-Bereitungen vorgenommen worden, von zweien sind Protokolle überliefert. Schon 1673 sind die "Rainstaine" beschrieben worden; man kann daher annehmen, dass sie schon bei einer Bereitung 1621 aufgestellt worden waren und das Einmeißeln der Jahreszahl als Art Bestätigung zu sehen ist. Die Bereitung von 1749 nennt die ersten zehn "Marchsteine", die restlichen wieder "Reinstein". Bei einer "Bereitung" zog die Bürgerschaft zu Pferd und zu Fuß aus, um die Grenzen des Burgfrieds abzugehen. Alle benachbarten Grund- bzw. Gerichtsherren wurden eingeladen und ließen sich meist durch "Agenten" vertreten - 1749 erschienen dazu nur wenige.

(Nach Pscholka, Burgfried; Popelka, Geschichte I)

Dieser an der Ecke August-Plochl-Straße - Kasernstraße leicht zu übersehende Stein, weist an der zur Straße gerichteten Seite nach Süden (also nach außen) die Jahreszahlen 1673 und darüber 1749 auf. Ob sich auf der Innenseite der Grazer Panther zeigt, ist nicht zu erkennen, da hier ein wenig achtsam aufgestellter Gitterzaun den Blick stört.

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